Auswirkungen der Istanbul-Konvention, Artikel 31 Abs. 1 und 2 und Artikel 51
In diesem Jahr erarbeitet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung in Berlin einen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention und der darin vorgesehen gesetzlichen Vorgaben.
In diesem Zusammenhang beschäftigt sich der folgende Text mit den Artikeln 31 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 51, die sich auf Gewalt an den schwächsten unserer Gesellschaft, den Kindern, beziehen und damit die Situation der unterstützenden Person(en) – meist der Mütter – im familiengerichtlichen Sorge- und Umgangsverfahren in den Blick nehmen.